Hofmark
Der Begriff „Hofmark“ stammt aus den Rechtsstrukturen des Herzogtums Bayerns
und bezeichnet die kleinste Verwaltungseinheit, in der die so genannte „niedere Gerichtsbarkeit“ angewandt wurde. Der Begriff „Hofmark“ findet sich ab etwa der Mitte des 12. Jahrhundert.
Es gab zwei unterschiedliche Formen von Hofmarken, die „geschlossene“ und die „offene“. In einer geschlossenen Hofmark waren auch Angehörige anderer Gerichtsbarkeiten dem Hofmarksherren untergeordnet, während bei einer offenen Hofmark die Zuständigkeit des eigentlichen Herrn Bestand hatte. Die Hofmark Eggersberg mit ihren Teilen Thann, Harlanden, Georgenbuch, Oberhofen, Untereggersberg und Tachenstein war eine geschlossene Hofmark, deren nächsthöheres Gericht damals das Landgericht war.
Aus den Hofmarken entstanden dann zum Anfang des 19. Jh. die „Patrimonialgerichte“. Die am längsten auf Eggersberg herrschenden Hofmarksherren waren die Freiherren de Bassus, die von 1684 bis 1947 auf Eggersberg saßen.
Mit der Revolution in Bayern im Jahre 1848 wurden Macht und Vorrechte der Hofmarksherren abgeschafft.